Goldverbot 1939 – Deutsches Reich – Informationen für den Einzelhandel

Goldverbot Silberverbot 1939 Drittes Reich

Anordnungen Nr. 18, 19 und 20 der Reichsstelle für Edelmetalle

Durch die Anordnungen Nr. 18 und 19 ist von der Reichsstelle für Edelmetalle eine Meldepflicht und ein Verfügungsverbot für Platin und Platinbeimetalle sowie Silber ergangen und durch die Anordnung Nr. 20 eine Beschlagnahme von Gold eingeführt worden.
Mit Rundschreiben Nr. 73 vom 14. September 1939 hat die Reichsgeschäftsstelle sämtliche Gold- und Silberwaren-Einzelhändler über die Anordnungen unterrichtet und ihnen auch die Anordnungen betr. Ergänzung der Anordnungen Nr. 18 und 20 sowie 19 mitgeteilt. Wir bitten um genaue Beachtung. …

Goldverbot Silberverbot 1939 Deutsches ReichPlatin

Über Platin in jeder Form, das Eigentum von Einzelhändlern ist, sowie über Platinbeimetalle darf ohne Genehmigung der Reichsstelle für Edelmetalle nicht verfügt werden. Die vorhandenen Bestände über 20 Gramm Feinmetall sind der Reichsstelle für Edelmetalle, Berlin C2, Breitestraße 8/9, zu melden.

Gold

Neben Gold als Halb- und Rohmaterial sind Fertigwaren ganz oder teilweise aus Gold (neu oder gebraucht) beschlagnahmt (auch Uhren). Die Beschlagnahme und die vorgeschriebene Anzeigepflicht ist aufgehoben für Doublé und Triplê, Fertigwaren aus Walzgold sowie für vergoldete und goldplattierte Fertigwaren.

Fertigwaren aus Gold, soweit sie sich im Eigentum von Einzelhändlern befinden, dürfen ohne Genehmigung der Reichsstelle für Edelmetalle weder verkauft noch sonst irgendwie verwertet werden. Sie sind binnen zehn Tagen, vom 14. 9. 1939 ab gerechnet, auf bei der Reichsbank erhältlichen Vordrucken der Reichsbank anzubieten und auf Verlangen zu verkaufen und zu übertragen.

Fertigwaren ganz oder teilweise aus Gold mit einem Verkaufswert von über 300 RM. für den einzelnen Gegenstand dürfen an den Verbraucher nur gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises abgegeben werden. Über solche Verkäufe ist ein Buch zu führen. Einzelheiten geben wir auf Wunsch bekannt.

Die Abgabe von ungebrauchten Fertigwaren ganz oder teilweise aus Gold ist trotz der Beschlagnahme gestattet unter der Bedingung, daß die Waren nur gegen volle Angabe des Goldinhalts abgegeben werden. Das angelieferte Gold darf ohne Rücksicht der Beschlagnahme der Verarbeitung zugeführt werden.

Silber

Fertige neue Silberwaren aller Art dürfen wieder verkauft werden. Lediglich Silber in Halbmaterial, Rohmaterial und Zwischenerzeugnissen ist verfügungsbeschränkt.
Echt silberne Tafelbestecke sowie echt silberne Korpuswaren dürfen vom Hersteller nur gegen Anlieferung des vollen Silberinhalts abgegeben werden.

Fertigwaren ganz oder teilweise aus Silber mit einem Verkaufswert von 300 RM. und darüber für den einzelnen Gegenstand dürfen an Verbraucher nur gegen Vorlage eines amtlich gültigen Personalausweises abgegeben werden. Über die Verkäufe ist Buch zu führen. Nähere Einzelheiten teilen wir auf Anfrage mit.

Quelle:  Der Ring – Mitteilungsblatt für den Einzelhandel des Wirtschaftsbezirkes Thüringen, 16. Jahrgang, Weimar 1. Oktober 1939, Ausgabe A, Nummer 9.

Der Ring - Mitteilungsblatt für den Einzelhandel des Wirtschaftsbezirkes Thüringen, 16. Jahrgang, Weimar 1. Oktober 1939, Ausgabe 9.

Laut Freiburger Zeitung vom 19.9.1939 galten die Anordnungen 18, 19 und 20 nicht für Gold welches sich im Besitz von privaten Händen befunden hat. LINK

goldverbot_freiburger_zeitung_1939


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